
Die Anschlussförderung für Biogas bezieht sich auf die finanzielle Unterstützung, die Biogasanlagen nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Förderung (Erneuerbare-Energien-Gesetz) erhalten können. Ziel dieser Unterstützung ist es, die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit der Anlagen zu sichern und ihren Beitrag zur Energiewende weiterhin zu gewährleisten.
In Deutschland erhalten Betreiber von Biogasanlagen im Rahmen des EEG eine garantierte Einspeisevergütung für 20 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist besteht die Möglichkeit, an Ausschreibungsverfahren teilzunehmen, um sich eine Anschlussförderung für weitere 10 Jahre zu sichern.
1. Why is Post-Funding Support for Biogas Necessar1. Warum ist eine Anschlussförderung für Biogas notwendig?
Nach Ablauf der EEG-Einspeisevergütung stehen viele Biogasanlagen vor wirtschaftlichen Herausforderungen. Die Marktstrompreise reichen häufig nicht aus, um die laufenden Betriebskosten zu decken – insbesondere angesichts steigender Produktions- und Personalkosten. Im Vergleich zu anderen erneuerbaren Energiequellen wie Wind oder Photovoltaik sind die Betriebsausgaben von Biogasanlagen deutlich höher.
Beispiel: Liegt der Spotmarktpreis für Strom bei 7 Cent/kWh, ist ein wirtschaftlicher Betrieb ohne zusätzliche Förderung kaum möglich. Dennoch spielen Biogasanlagen eine zentrale Rolle im Energiesystem, da sie flexibel und bedarfsorientiert Strom erzeugen können. Aus diesem Grund wurde die Anschlussförderung in das EEG aufgenommen.
2. Das EEG als Grundlage für die Anschlussförderung
Die Anschlussförderung wurde erstmals im EEG 2021 eingeführt und durch das EEG 2023 sowie das EEG 2024 weiterentwickelt. Sie ermöglicht es Anlagenbetreibern, ihre Biogasanlagen auch nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Förderung wirtschaftlich weiterzubetreiben – für bis zu weitere 10 Jahre.
Die rechtlichen Vorgaben sehen vor:
- Anlagen über 150 kW Leistung müssen zur Förderung an Ausschreibungen teilnehmen.
- Kleinere Anlagen, insbesondere solche, die Gülle als Substrat verwenden, können außerhalb von Ausschreibungen gefördert werden.
3. Wie funktioniert das Ausschreibungsverfahren?
Betreiber von Biogasanlagen können sich an Ausschreibungen beteiligen, um den Referenzwert für ihre Anlage zu bestimmen. Dieser dient als Grundlage zur Berechnung der Marktprämie.
Teilnahmeberechtigt sind:
- Bestandsanlagen, deren EEG-Vergütung ausläuft.
- Neuanlagen, die noch nicht in Betrieb genommen wurden.
Beispiel: Reicht ein Betreiber im April 2025 ein Gebot ein und erhält den Zuschlag, kann die Anlage ab August 2025 in die Anschlussförderung übergehen. Zwischen Zuschlag und Förderbeginn müssen mindestens zwei und höchstens 60 Monate liegen.
4. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung
Um an den Ausschreibungen zur Anschlussförderung teilzunehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Installierte Leistung: Die Nennleistung darf maximal 45 % (bei Biogas) bzw. 75 % (bei fester Biomasse) betragen.
- Flexibilität: Die Anlage muss stromgeführt arbeiten und bedarfsgerecht einspeisen können.
- Genehmigungen: Alle notwendigen Zulassungen müssen zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe vorliegen.
5. Flexibilitätsprämie und Marktwert: Wie ist die Förderung aufgebaut?
Die Anschlussförderung setzt sich aus zwei Hauptkomponenten zusammen:
- Referenzwert – Wird im Ausschreibungsverfahren festgelegt.
- Flexibilitätsprämie – Ein Bonus für Anlagen, die ihre Stromproduktion an den Strombedarf anpassen können.
6. Änderungen bei der Marktwertberechnung
Seit 2023 wird die Marktprämie auf Basis des Jahresmarktwerts (statt des Monatsmarktwerts) berechnet. Davon profitieren insbesondere saisonal betriebene Anlagen, da Strompreise im Winter tendenziell höher sind.
7. Wichtige Neuerungen im EEG 2024
Das EEG 2024 bringt mehrere relevante Änderungen mit sich:
- Übertragung ungenutzter Ausschreibungsvolumen: Nicht vergebene Biomethan-Mengen werden auf andere Biomasse-Ausschreibungen übertragen.
- Aussetzung der Südquote: Die Pflicht zur regionalen Förderung von Anlagen in Süddeutschland wird bis 2027 ausgesetzt.
- Gebotsobergrenzen: Die Bundesnetzagentur kann die maximalen Gebotswerte um bis zu 15 % anpassen (nach oben oder unten).
8. Auswirkungen negativer Strompreise auf die Förderung
Ab 2025 wird die Förderung ausgesetzt, wenn die Strompreise negativ werden. Betreiber haben jedoch die Möglichkeit, ihre Produktion entsprechend zu steuern, um diese Phasen zu vermeiden.
Die Regelung gilt wie folgt:
- Ab 2025: Aussetzung bei drei aufeinanderfolgenden Stunden mit negativen Preisen.
- Ab 2027: Aussetzung bereits nach einer Stunde mit negativen Preisen.
9. Ausblick für Biogasanlagen
Biogasanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von 6,5 GW tragen derzeit rund 5,6 % zur Bruttostromerzeugung in Deutschland bei. Trotz steigender Flexibilität und Effizienz bleibt die Herausforderung bestehen, eine langfristig wirtschaftliche Perspektive für die Branche zu schaffen.
Das EEG 2024 zielt darauf ab, die Systemeffizienz zu erhöhen und die Zukunftsaussichten für Betreiber zu verbessern. Eine zentrale Maßnahme ist die Ausweitung der Ausschreibungsvolumen.
Die Anschlussförderung ist ein entscheidender Bestandteil der deutschen Energiewende, da sie den wirtschaftlichen Weiterbetrieb von Biogasanlagen über die ursprüngliche Förderperiode hinaus ermöglicht. Betreiber sollten die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen aktiv nutzen, um ihre Anlagen optimal auf die Marktentwicklung auszurichten.
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